§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns auch nur dann unverbindlich, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Handelsvertreter oder Reisende sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt.

3. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn und soweit sie von uns schriftlich und formularmäßig bestätigt worden sind oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprochen wurde.

§ 2 Lieferung

1. Der Versand erfolgt unfrei ab Werk und auf eigene Gefahr des Bestellers. Für Transportschäden haftet die Post, Bundesbahn bzw. UPS, DPD, German Parcel oder der Spediteur. Deshalb ist dort jeder Ersatzanspruch anzumelden.

2. Von uns angegebene Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zu deren Ablauf unser Werk oder Lager verlassen hat. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen berechtigt den Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.

3. Bei höherer Gewalt kann der Besteller uns die Nachfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Auch verlängern Ereignisse, die höhere Gewalt darstellten, die Lieferzeit entsprechend.

4. Als höhere Gewalten gelten insbesondere: Streik, Rohstoff oder Warenmangel, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen und zwar soweit solche Umstände bei Zulieferanten eintreten.

5. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

6. Schadensersatzansprüche des Kunden aus welchen Rechtsgründen auch immer (z. B. wegen Verzugs – Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung etc.) sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alle über diese 8 Bedingungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche, insbesondere z. B. Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftpflichtgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir zwingend haften und/oder uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.

7. Teillieferungen sind uns gestattet. Sie gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.

8. Mit der Meldung der Versandbereitschaft, Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer die Versicherung der Ware übernommen hat.

§ 3 Preise

1. Die Preise gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen.

2. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, Erfüllungsort für die Zahlung ist Bochum.

3. Bei Aufträgen unter € 200,00 netto, wird ein Mindestmengenzuschlag von € 15,00 auf den Warenwert zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.

4. Bei Zahlungsverzug werden die tatsächlich entstandenen Kreditkosten, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 2 %, über dem jeweils geltenden Diskontsatz für Handelswechsel berechnet.

5. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und wird zu Selbstkostenpreisen berechnet. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

6. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Bank- und Einzugsspesen.

7. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Kunden eintreten, die nach unserer Auffassung das Gewähren eines Zahlungsziels nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, die gesamte Forderung sofort einzuziehen.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Käufer nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Bei Änderungen der Rohstoffpreise behalten wir uns Preisänderungen vor.

§ 4 Sonderanfertigungen

1. Bei Sonderanfertigung nach Kundenwunsch übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für all uns dadurch etwa treffende Nachteile hat der Besteller uns klar- und schadlos zu halten.

2. Bei als Sonderanfertigung gekennzeichneten Aufträgen ist ein Rücktritt von dem jeweiligen Auftrag oder ein Umtausch des betreffenden Erzeugnisses ausgeschlossen. Die von unseren Kunden uns angegebenen Maße sind, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, für uns allgemein maßgeblich. Unser Kunde ist dabei für eine richtige Maßaufnahme selbst verantwortlich.

3. Sonderanfertigungen werden von uns in keinem Falle zurückgenommen. Fallen bei solchen Sonderanfertigungen Mehr- oder Mindermengen von +/- 5 % der ursprünglichen Auftragsmenge an, so ist der Kunde verpflichtet, die eventuellen Mehrmengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen, während wir bei eventuellen Mindermengen in den vorgenannten Rahmen nicht zu einer Nachlieferung verpflichtet sind.

§ 5 Gewährleistung

1. Wir übernehmen in keinem Fall Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Teillieferungen, Abweichung von Mustern, Abmessungen sowie Produktions- und handelsüblichen Toleranzen in Qualität und Farbe berechtigen nicht zu einer Reklamation.

2. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzüglich oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt worden können, verändert, geht der Besteller dadurch alle Gewährleistungsrechte verlustig.

3. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

4. Soweit eine ordnungsmäßig erstattete Mängelrüge begründet ist, liefern wir kostenlos Ersatzware, dies jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Wir können stattdessen auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu.

5. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.

2. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerb für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerb des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

3. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteil zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist Bochum.

2. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

4. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.